Annex C — Regulatorischer Kontext: Private Hochschule / Bildungseinrichtung
Zu: huunt.ai B2B-Rahmenvertrag Version: v1.0 —Stand: 01.06.2026
Anwendbarkeit: Dieses Annex gilt, wenn der Kunde eine private oder staatlich anerkannte Hochschule oder eine vergleichbare Bildungseinrichtung ist (z. B. IU Internationale Hochschule, FOM, Fresenius) und das Servicepaket im Rahmen des Career Service oder vergleichbarer Einrichtungen einsetzt.
C.1 Begriffsmapping
Für die Anwendung des Rahmenvertrags und der Anlagen auf den Hochschul-Kontext gilt folgendes Begriffsmapping:
| Begriff im Rahmenvertrag | Konkretisierung im Hochschul-Kontext |
|---|---|
| Endnutzer | immatrikulierte Studierende, ggf. Alumni |
| Org-Admin | Career-Service-Leitung oder vergleichbare administrative Rolle |
| Coach | Career-Service-Mitarbeiter, Karriereberater |
| Maßnahme / Kontext | Career-Service-Angebot der Hochschule |
C.2 Kein Förderkontext
Die Tätigkeit des Kunden im Career-Service-Bereich erfolgt typischerweise außerhalb der Förderlogik nach SGB III. Eine Förderfähigkeit über AVGS, Bildungsgutschein oder vergleichbare Instrumente ist im Standardfall nicht gegeben.
Die Vergütung des Anbieters nach diesem Vertrag wird vom Kunden direkt getragen (typischerweise aus Studiengebühren bzw. dem Career-Service-Budget). Eine Sachkosten-Aufstellung gegenüber Dritten (FKS, BA) entfällt; Annex A Ziffer A.2 findet keine Anwendung.
C.3 Endnutzerkreis
Endnutzer im Sinne des Rahmenvertrags sind aktuell immatrikulierte Studierende des Kunden.
Der Kunde kann darüber hinaus, soweit im Bestellschein ausdrücklich vereinbart, Alumni für eine begrenzte Zeit nach Exmatrikulation als Endnutzer einladen (z. B. 12 Monate). Der Anbieter behandelt diese Endnutzer im Servicepaket identisch zu eingeschriebenen Studierenden.
Der Kunde stellt sicher, dass die Einladung an Studierende/Alumni mit deren Einwilligung erfolgt bzw. die Weitergabe der E-Mail-Adresse an den Anbieter durch eine andere wirksame Rechtsgrundlage gedeckt ist.
C.4 Datenschutz
Die in Anlage 2 getroffenen Regelungen gelten unverändert. Die Studierenden bleiben datenschutzrechtlich in derselben Rolle wie Endnutzer im Sinne des Hauptvertrags; der Anbieter ist eigenständiger Verantwortlicher für das Kernprodukt und Auftragsverarbeiter für den Verwaltungs-Slice. Die Sichtbarkeit sensibler Inhalte gegenüber dem Career Service erfolgt ausschließlich nach aktiver Freigabe durch den Studierenden (User-Controlled-Sharing).
Soweit der Kunde eine landesrechtlich besondere Stellung als Hochschule innehat (z. B. landesrechtliche Hochschuldatenschutzregelungen), beachtet er diese in eigener Verantwortung.
C.5 EU AI Act
Bildungswesen ist nach Anhang III Nr. 3 AI Act ein potenzieller Hochrisikobereich. Allerdings adressiert Anhang III Nr. 3 KI-Systeme, die im Bildungswesen für die Bestimmung des Zugangs, die Bewertung von Lernergebnissen oder die Überwachung und Erkennung von verbotenem Verhalten eingesetzt werden.
Das Servicepaket erfüllt keinen dieser Zwecke. Es unterstützt Studierende ausschließlich beim Übergang in den Arbeitsmarkt und wird vom Kunden im Career-Service-Bereich eingesetzt, der nicht Teil des Curriculums und nicht zugangs-/bewertungsrelevant ist.
Der Kunde verpflichtet sich, das Servicepaket nicht zur Bewertung von Lernerfolg, Auswahl zu Studiengängen oder zur Überwachung im Sinne von Anhang III Nr. 3 AI Act einzusetzen.
C.6 Branding und Sichtbarkeit
Soweit gewünscht, kann das Hochschul-Branding (Logo, Name) im Endnutzer-Onboarding und im Header angezeigt werden (vgl. § 11 Hauptvertrag).
Der Kunde kann das Servicepaket im Rahmen seiner Career-Service-Kommunikation als Bestandteil seines Service-Portfolios darstellen.
C.7 Verlängertes Lizenzfenster nach Exmatrikulation (optional)
Soweit im Bestellschein ausdrücklich vereinbart, gewährt der Kunde Alumni für einen definierten Zeitraum nach Exmatrikulation (z. B. 12 Monate) weiterhin Zugang zum Servicepaket.
Die wirtschaftliche Regelung (Anrechnung auf das Kontingent, Sondervergütung) wird im Bestellschein geregelt.
C.8 Sonstiges
Im Übrigen gelten die Regelungen des Hauptvertrags und der Anlagen unverändert.