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Annex B

B.1 Wirtschaftliche Konstellation B.2 Rolle des Anbieters und Abgrenzung B.3 Transfer-Kug und AZAV-Bezug B.4 EU AI Act — Bestätigung der Nicht-Hochrisiko-Einordnung B.5 Information der Endnutzer B.6 Sonstiges

Annex B — Regulatorischer Kontext: Outplacement- / Transfergesellschaft

Zu: huunt.ai B2B-Rahmenvertrag Version: v1.0 — Stand: 01.06.2026


Anwendbarkeit: Dieses Annex gilt, wenn der Kunde Outplacement-Dienstleistungen erbringt oder eine Transfergesellschaft / Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (BQG) im Sinne von §§ 110, 111 SGB III betreibt.

B.1 Wirtschaftliche Konstellation

Anders als bei klassischen AZAV-Maßnahmen erfolgt die Finanzierung der Tätigkeit des Kunden typischerweise:

Bei Outplacement: durch den abgebenden Arbeitgeber im Rahmen eines Outplacement-Vertrags oder einer Trennungsvereinbarung;

Bei Transfergesellschaft: durch eine Mischfinanzierung aus Transfer-Kurzarbeitergeld (Transfer-Kug) nach § 111 SGB III, abgebenden Arbeitgebern und ggf. weiteren Förderinstrumenten.

Der Kunde verantwortet die wirtschaftliche und förderrechtliche Abwicklung in Eigenregie. Die Vergütung des Anbieters nach diesem Vertrag wird vom Kunden gezahlt, unabhängig davon, aus welchen Mitteln er sich seinerseits refinanziert.

B.2 Rolle des Anbieters und Abgrenzung

Der Anbieter stellt das Servicepaket als digitales Unterstützungswerkzeug für die Endnutzer (ausscheidende oder ausgeschiedene Beschäftigte) bereit.

Der Anbieter ist:

nicht Partei des Outplacement-Vertrags zwischen Kunde und abgebendem Arbeitgeber;

nicht Partei des Dreiseitigen Vertrags zwischen abgebendem Arbeitgeber, Beschäftigtem und Transfergesellschaft;

nicht Arbeitgeber der Endnutzer.

Die Beziehung zwischen Endnutzer und Anbieter ergibt sich ausschließlich aus dem Endnutzervertrag (huunt.ai-B2C-Nutzungsbedingungen) und der Einladung über den Kunden.

B.3 Transfer-Kug und AZAV-Bezug

Soweit der Kunde als Transfergesellschaft Transfer-Kug nach § 111 SGB III bezieht und die Transfermaßnahmen nach § 110 SGB III als AZAV-Maßnahmen ausgestaltet sind, gelten ergänzend die Regelungen des Annex A (AZAV-Träger) sinngemäß, insbesondere:

Sachkosten-Konformität (A.2),

  • Pass-through bei Arbeitsaufnahme (A.3) — vergleichbar relevant, da Beschäftigte einer Transfergesellschaft die Maßnahme bei Arbeitsaufnahme typischerweise verlassen,

Mitwirkung bei FKS-Audits (A.5),

  • Sozialdatenschutz (A.6) — Sozialdaten-Bezug kann je nach Konstellation gegeben sein.

Soweit kein AZAV-Bezug besteht (reines privatfinanziertes Outplacement), entfällt der AZAV-spezifische Regelungsteil; es gelten ausschließlich die Regelungen des Hauptvertrags und der Anlagen.

B.4 EU AI Act — Bestätigung der Nicht-Hochrisiko-Einordnung

Auch im Outplacement- und Transfer-Kontext nutzt der Kunde das Servicepaket ausschließlich zur Unterstützung der Endnutzer aus deren Perspektive (Wiedereingliederung, Bewerbungsunterstützung). Es wird nicht zur Auswahl, Bewertung oder Priorisierung im Sinne von Anhang III Nr. 4 AI Act eingesetzt.

Insbesondere stellt der Kunde sicher, dass der abgebende Arbeitgeber keinen Zugriff auf das Verwaltungsdashboard erhält und keine personenbezogenen Informationen zu konkreten Endnutzern aus dem Verwaltungsdashboard mit dem abgebenden Arbeitgeber geteilt werden, sofern nicht ausdrücklich vom Endnutzer eingewilligt.

[ANWALTLICH VERIFIZIEREN: Die Schnittstelle zum abgebenden Arbeitgeber ist eine potentielle Risikozone für die Nicht-Hochrisiko-Einordnung. Sollte der abgebende Arbeitgeber selbst Reports erhalten, kommt die Konstellation näher an die Anhang-III-Logik.]

B.5 Information der Endnutzer

Der Kunde informiert die Endnutzer im Rahmen seines Outplacement- bzw. Transferprogramms über die Nutzung der huunt.ai-Plattform, die Rolle des Anbieters und die Sichtbarkeit gegenüber dem Kunden (Coach).

Der Anbieter stellt einen Textbaustein zur Verfügung, der in die Information des Kunden integriert werden kann (vgl. Anlage 2 § 5).

B.6 Sonstiges

Im Übrigen gelten die Regelungen des Hauptvertrags und der Anlagen unverändert. Soweit nichts anderes vereinbart ist, finden die Regelungen des Annex A bei Outplacement-Kontexten nur dann Anwendung, wenn ein AZAV-Bezug ausdrücklich besteht.