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Uslovi korišćenja Politika privatnosti Annex A Annex B Annex C Impresum
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Annex A

A.1 Rollenabgrenzung — Träger als Maßnahmedurchführer, Anbieter als digitales Arbeitsmittel A.2 Wirtschaftliche Einordnung der Vergütung A.3 Rechnungen, Reports und Belege im Verwaltungsdashboard A.4 Laufzeit, Pass-through bei Arbeitsaufnahme A.5 Asynchrone Nutzung — keine „Unterrichtsleistung” A.6 Mitwirkung bei Fachkundigen-Stellen-Audits A.7 Sozialdatenschutz A.8 EU AI Act — Nicht-Hochrisiko-Einordnung A.9 Förderkontext A.10 Datenschutzliche Besonderheit — Freigabe im Maßnahmenkontext A.11 Aufbewahrung und Maßnahme-Ende

Annex A — Regulatorischer Kontext: AZAV-Träger

Zu: huunt.ai B2B-Rahmenvertrag Version: v1.0 —Stand: 01.06.2026


Anwendbarkeit: Dieses Annex gilt, wenn der Kunde ein nach Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zugelassener Träger ist und das Servicepaket im Rahmen von zugelassenen Maßnahmen oder sonstigen arbeitsmarktbezogenen Programmen einsetzt.

A.1 Rollenabgrenzung — Träger als Maßnahmedurchführer, Anbieter als digitales Arbeitsmittel

Der Kunde ist als zugelassener Träger im Sinne der §§ 176 ff. SGB III alleiniger Maßnahmedurchführer und trägt die pädagogische Verantwortung. Er stellt die qualifizierten Lehr-/Fach- und Coaching-Kräfte gemäß § 178 Nr. 3 SGB III.

Der Anbieter stellt im Rahmen des Servicepakets ausschließlich ein digitales Arbeitsmittel und Selbstlerntool bereit. Der Anbieter ist nicht Maßnahmedurchführer und benötigt für die Bereitstellung des Servicepakets keine eigene AZAV-Trägerzulassung oder Maßnahmenzulassung.

Der Anbieter wird nicht als Maßnahmedurchführer auftreten und keine Tätigkeiten übernehmen, die eine AZAV-Zulassung erfordern (insbesondere keine synchrone Unterrichtsleistung, keine Übernahme der Maßnahmeleitung, keine Lernerfolgskontrolle).

A.2 Wirtschaftliche Einordnung der Vergütung

Die Parteien verstehen die Vergütung wirtschaftlich als Kosten für ein digitales Arbeitsmittel bzw. eine Endnutzer-Lizenz.

Ob und in welchem Umfang diese Kosten in der Maßnahmekalkulation, Förderabrechnung oder sonstigen Förderlogik des Kunden berücksichtigt werden können, liegt ausschließlich in der Verantwortung des Kunden. Der Anbieter gibt keine Zusicherung über die Förderfähigkeit oder die Kalkulationsfähigkeit der Vergütung gegenüber Fachkundigen Stellen, der Bundesagentur für Arbeit oder anderen Förderstellen.

Auf begründete Anforderung des Kunden stellt der Anbieter ergänzende Aufstellungen oder Bestätigungen zur Verfügung, soweit diese für die interne Buchhaltung oder die Vorlage gegenüber FKS / BA hilfreich sein können. Diese Aufstellungen sind keine Zusicherung der Förderfähigkeit.

A.3 Rechnungen, Reports und Belege im Verwaltungsdashboard

Der Anbieter stellt dem Kunden monatlich eine Rechnung im Sinne der §§ 14, 14a UStG im Bereich „Rechnungen” des Verwaltungsdashboards bereit (vgl. § 7 Abs. 3 Hauptvertrag).

Daneben werden im Bereich „Reports / Belege” zusätzlich folgende Dokumente automatisch bereitgestellt:

Pseudonymisierter Kalkulationsbeleg mit Aufschlüsselung der Monatsvergütung nach Gruppen (bei AZAV-Trägern typischerweise: Maßnahmen) und auf Wunsch nach Endnutzer-IDs;

Aggregat-Report zur Nutzung der Plattform durch die Endnutzer (z. B. aktive Endnutzer, aggregierte Bewerbungsaktivität);

Sonderbericht / Teilnehmerliste auf Konfiguration des Kunden (z. B. pseudonymisierte Teilnehmerliste pro Maßnahme) sofern unterstützt.

Diese Dokumente sind keine eigenständigen Rechnungen im Sinne des UStG, sondern interne Belege des Kunden zur Verwendung im Rahmen seiner eigenen Buchhaltung, Kalkulation oder etwaiger Audit- oder Nachweispflichten (FKS, BA, Förderstellen).

Aufbewahrungsfristen. Abweichend von der allgemeinen Regel in § 15 Hauptvertrag werden Rechnungen für 10 Jahre ab Ausstellung und die in Absatz 2 genannten Reports und Belege für mindestens 5 Jahre nach Vertragsende im Verwaltungsdashboard zum Download bereitgehalten. Längere Aufbewahrungspflichten des Kunden bleiben unberührt und können mit dem Anbieter gesondert abgestimmt werden.

A.4 Laufzeit, Pass-through bei Arbeitsaufnahme

Es bestehen keine Mindestlaufzeiten für einzelne Endnutzer-Lizenzen abseits der Nutzungsabrechnungseinheit von einer Woche. Durch das nutzungsbasierte Abrechnungsmodell (Hauptvertrag § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 2) wird ein Endnutzer mit Ende seiner Gruppenlaufzeit, mit Deaktivierung durch den Org-Admin oder mit dem nächsten Monatswechsel nach Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nicht mehr abgerechnet.

Die Anforderung aus § 178 Nr. 5 SGB III i. V. m. den Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III, dass Teilnehmer bei Arbeitsaufnahme fristlos und kostenfrei ausscheiden können müssen, wird durch dieses Modell strukturell erfüllt. Eine gesonderte Pass-through-Regelung ist nicht erforderlich.

A.5 Asynchrone Nutzung — keine „Unterrichtsleistung”

Die Nutzung des Servicepakets durch Endnutzer erfolgt asynchron als Selbstlernanteil und stellt keine Unterrichtsleistung im Sinne der Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III dar.

Der Kunde ist für die korrekte Darstellung der Maßnahmestruktur — insbesondere die Aufteilung in synchrone und asynchrone Anteile sowie die korrekte Ausweisung auf dem Teilnahmezertifikat — verantwortlich. Der Anbieter unterstützt mit Informationen zur Plattform-Nutzung auf Anforderung.

A.6 Mitwirkung bei Fachkundigen-Stellen-Audits

Auf begründetes Verlangen stellt der Anbieter dem Kunden für Audits oder Prüfungen durch die Fachkundige Stelle (FKS), die Bundesagentur für Arbeit oder andere zuständige Stellen folgende Unterlagen zur Verfügung:

aktuelle Fassung der Anlage 3 (TOMs und Subprozessorliste);

Datenschutzerklärung des Anbieters;

Bestätigung über die Rollenabgrenzung gemäß A.1;

auf Anfrage Hinweise zur technischen Architektur, soweit für die Audit-Zwecke erforderlich und ohne Offenlegung betrieblicher Geheimnisse möglich.

Der Anbieter ist nicht zur direkten Teilnahme an FKS-Audits verpflichtet, kann sich aber im beidseitigen Einvernehmen begleitend zur Verfügung stellen (ggf. gegen Vergütung).

A.7 Sozialdatenschutz

Soweit der Kunde Sozialdaten im Sinne des § 67 SGB X verarbeitet, gelten die Vorschriften des Sozialdatenschutzes (§§ 67 ff. SGB X) ergänzend. Insbesondere gilt § 35 SGB I (Sozialgeheimnis) für den Kunden.

Kernprodukt (Anlage 2 §§ 1–2). Die Verarbeitung der Endnutzer-Inhalte auf der huunt.ai-Plattform erfolgt nicht im Auftrag des Kunden, sondern auf Grundlage des eigenständigen Endnutzervertrags zwischen Anbieter und Endnutzer. Sie ist nicht Auftragsverarbeitung im Sinne von § 80 SGB X.

Verwaltungs-Slice (Anlage 2 §§ 3 ff.). Soweit der Anbieter den Verwaltungs-Slice als Auftragsverarbeiter des Kunden bedient, sind die Anforderungen des § 80 SGB X einzuhalten. Anlage 2 ist insoweit als Auftragsvereinbarung im Sinne von § 80 SGB X auszulegen.

A.8 EU AI Act — Nicht-Hochrisiko-Einordnung

Die Parteien gehen davon aus, dass das Servicepaket im Einsatzkontext bei einem AZAV-Träger kein Hochrisiko-KI-System im Sinne des Anhangs III Nr. 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) ist, da

die Plattform Jobsuchende ausschließlich aus deren Perspektive bei der Bewerbung unterstützt;

das Verwaltungsdashboard kein Werkzeug zur Auswahl, Bewertung oder Priorisierung von Kandidaten durch Arbeitgeber ist;

keine autonome KI-Bewerbung erfolgt (jede Bewerbung erfordert aktive Freigabe durch den Endnutzer);

sensible Endnutzer-Inhalte für den Träger nur nach aktiver Freigabe durch den Endnutzer sichtbar werden (User-Controlled-Sharing).

Der Kunde verpflichtet sich, das Verwaltungsdashboard ausschließlich im Rahmen seiner Tätigkeit als Maßnahmedurchführer (Coaching, Begleitung der Endnutzer) zu nutzen und nicht zur Personalauswahl im Sinne von Anhang III Nr. 4 AI Act.

A.9 Förderkontext

Der Kunde kann das Servicepaket im Rahmen eigener zugelassener Maßnahmen oder sonstiger arbeitsmarktbezogener Programme als digitales Arbeitsmittel einsetzen.

Die konkrete Förder- und Abrechnungslogik (insbesondere AVGS, FbW, Eingliederungsmaßnahmen, sonstige Förderinstrumente) liegt ausschließlich in der Verantwortung des Kunden. Der Anbieter gibt keine verbindliche Förderzusage und übernimmt keine Gewähr für die Förderfähigkeit konkreter Maßnahmen oder die korrekte Behandlung in der Förderabrechnung.

A.10 Datenschutzliche Besonderheit — Freigabe im Maßnahmenkontext

Der Mechanismus des User-Controlled-Sharing (Anlage 2 § 2) gilt vollumfänglich. Der Kunde stellt sicher, dass im Verhältnis zu den Endnutzern keine ungerechtfertigte Erwartung oder Druck entsteht, sensible Endnutzer-Inhalte freizugeben.

Der Coach darf den Endnutzer im Einzelfall um Freigabe konkreter Inhalte bitten, wenn er diese für die Coaching-Tätigkeit benötigt. Eine pauschale Erwartung der Freigabe „aller” sensiblen Inhalte ist nicht zulässig.

A.11 Aufbewahrung und Maßnahme-Ende

Mit Ablauf der Gruppenlaufzeit (= Maßnahme-Ende) wird die Endnutzer-Lizenz inaktiv und nicht mehr abgerechnet. Der Coach verliert mit Ablauf den weiteren Live-Zugriff auf die zuvor freigegebenen Inhalte des Endnutzers.

Die in A.3 Abs. 3 vereinbarten Aufbewahrungsfristen für Rechnungen und pseudonymisierte Reports / Belege bleiben unberührt.

Endnutzer-Accounts auf der huunt.ai-Plattform bleiben bestehen; Endnutzer können nach Maßnahme-Ende selbst entscheiden, ob sie die Plattform als B2C-Nutzer (Free-Tier oder zahlend) weiterführen oder ihren Account mitsamt aller Daten löschen.

Aufbewahrungspflichten des Kunden gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (z. B. zur Maßnahmedokumentation) bleiben in seiner Verantwortung.